Geschäftsordnung Untergruppierungen
Beschlossen vom Präsidium der DGHT am 19.04.2010 gemäß § 8 Abs. (13) der DGHT-Satzung
§ 1 Rechte und Pflichten von Untergruppierungen
(1) Vor Gründung einer Untergruppierung ist ein schriftlicher Antrag gemäß § 8 Abs. (2) der Satzung der DGHT an das Präsidium der DGHT zu richten, der die Zielsetzung der Untergruppierung beinhalten muss. Die jeweils aktuell gültige Satzung der DGHT muss im Rahmen dieses Schreibens von den Gründungsmitgliedern per Unterschrift anerkannt werden. Die Untergruppierung muss die Vorgaben der DGHT einhalten.
(2) Die Zugehörigkeit einer Untergruppierung zur DGHT muss in allen Veröffentlichungen der Untergruppierung erkennbar sein. Schriftliche Stellungnahmen, bei denen im Namen der DGHT geworben oder gearbeitet wird, müssen vorab dem Präsidium der DGHT zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3) Die Untergruppierungen erhalten keine finanzielle Unterstützung durch die DGHT. Die DGHT kann einzelne finanzielle Risiken überschaubarer Art absichern. Derartige Risikoabsicherungen müssen bis zum 30.09. des Vorjahres beim Schatzmeister der DGHT angemeldet und durch ihn genehmigt werden, um bei der Erstellung des finanziellen Wirtschaftsplanes für das Folgejahr berücksichtigt werden zu können. Projektbezogene Zuschüsse seitens der DGHT für Untergruppierungen sind möglich.
(4) Vom Präsidium der DGHT bestätigte Untergruppierungen dürfen das Logo der DGHT verwenden.
(5) Es steht den Untergruppierungen frei, Richtlinien zur allgemeinen Struktur und Organisation der jeweiligen Untergruppierung zu erlassen. Diese müssen mit der Satzung der DGHT und dieser Untergruppierungsordnung in Einklang stehen und jeweils nach Erlass bzw. nach Änderungen durch die Mitgliederversammlung der jeweiligen Untergruppierung an die Geschäftsstelle der DGHT geschickt werden.
§ 2 Mitgliedschaft in Untergruppierungen
(1) Jedes Mitglied der DGHT, über das keine rechtskräftige und noch bestehende Vereinsstrafe nach § 5 Abs. (6) Buchstabe c) der Satzung der DGHT verhängt wurde, hat Anspruch auf Mitgliedschaft in einer oder mehreren Untergruppierungen. Für die Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienkrankheiten sind diesbezüglich jedoch die Vorgaben des § 8 Abs. (9) der DGHT-Satzung zu beachten.
(2) Mitglieder einer Untergruppierung sind all jene Mitglieder der DGHT, die bei der Leitung der jeweiligen Untergruppierung um die Aufnahme in die Untergruppierung ersucht haben und von dieser in einem Mitgliederverzeichnis geführt werden.
(3) Die Mitgliedschaft in einer Untergruppierung erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft in der DGHT gemäß § 5 Abs. (1) der Satzung der DGHT, mit Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis oder mit schriftlicher Kündigung gegenüber der Leitung der Untergruppierung, im letzteren Fall zum Ende des laufenden Jahres. Eine Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis ist bei Nichtzahlung der Kostenumlage einer Untergruppierung gemäß § 8 Abs. (1) dieser Untergruppierungsordnung möglich. In jedem Fall bleibt das Mitglied zur Zahlung einer etwaigen Kostenumlage für das laufende Jahr verpflichtet.
§ 3 Aufgaben von Untergruppierungen
(1) Aufgaben der Untergruppierungen sind die Erweiterung des Wissensstandes im Bereich der Herpetologie und Terrarienkunde durch Erfahrungsaustausch, die Förderung der gezielten, koordinierten Zucht von Amphibien und Reptilien und die Verbreitung fachlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Ergebnisse durch deren Veröffentlichung in Fachzeitschriften und die Durchführung von Veranstaltungen. In Absprache mit dem Präsidium der DGHT soll der Natur-, Tier- und Artenschutz gefördert werden.
(2) Von allen Untergruppierungen wird die Bereitschaft zur Förderung von Einsteigern in die Terrarienkunde erwartet.
(3) Die Untergruppierungen sind Ansprechpartner für die fachgerechte Vermittlung von beschlagnahmten Tieren.
(4) Die fachspezifischen Arbeitsgemeinschaften sollen Ansprechpartner für alle Fragen der Biologie, Systematik, Haltung und Zucht der von ihnen betreuten Tiergruppen sein.
§ 4 Organe der Untergruppierungen
(1) Die Organe der Untergruppierungen sind:
(a) die Mitgliederversammlung;
(b) die Leitung der Untergruppierung.
(2) Zur Verwirklichung der Ziele der Untergruppierung kann die Leitung weitere Funktionsträger einsetzen, die jedoch kein Stimmrecht in der Leitung besitzen. Diese sollen Mitglieder der DGHT sein.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung einer Untergruppierung gehören:
(a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Leitung der Untergruppierung;
(b) die Entgegennahme der Berichte der Leitung der Untergruppierung;
(c) die Entlastung der Leitung der Untergruppierung;
(d) die Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung von Richtlinien zur allgemeinen Struktur und Organisation der Untergruppierung;
(e) die Beschlussfassung über die Höhe der Kostenumlage für Mitglieder und Interessenten.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Leitung einer Untergruppierung fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an die Leitung beschließen. Die Leitung einer Untergruppierung kann ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt, Termin und Ort legt die Leitung der Untergruppierung fest. Die Mitgliederversammlung wird von der Leitung der Untergruppierung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung in Textform oder durch Veröffentlichung in einer Zeitschrift der DGHT, die jedem Mitglied zugeht, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einberufung folgenden Tag. Eine schriftliche Einladung gilt als dem Mitglied mit Ablauf des dritten Tages der Aufgabe der Einladung zur Post zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied der Leitung der Untergruppierung schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Leitung der Untergruppierung ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Untergruppierung dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn zwei Drittel der Leitung der Untergruppierung dies beschließen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss binnen sechs Monaten nach Antragseingang erfolgen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
(4) Die Tagesordnung setzt die Leitung der Untergruppierung fest. Die Leitung der Untergruppierung ist verpflichtet, die Tagesordnung um Anträge, die von mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Untergruppierung eingebracht werden, zu ergänzen, wenn sie spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich bei der Leitung eingegangen sind. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Über schriftliche Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung; zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge über die Abwahl der Leitung der Untergruppierung und die Änderung der Richtlinien zur allgemeinen Struktur und Organisation der Untergruppierung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt und beschlossen werden. Auf jeder Mitgliederversammlung berichtet die Leitung der Untergruppierung über die Verwaltung ihrer Ämter.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet; dieser wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sie muss jedoch auf Antrag schriftlich und geheim erfolgen. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht schriftliche und geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, auf begründeten Antrag kann von der Mitgliederversammlung jedoch der Ausschluss von einzelnen Gästen beschlossen werden. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur DGHT-Mitglieder (volljährige natürliche Personen, juristische Personen und nicht rechtsfähige Personengemeinschaften), die der Untergruppierung angehören, und über die keine rechtskräftige und noch bestehende Vereinsstrafe nach § 5 Abs. (6) Buchstaben c) und d) der Satzung der DGHT verhängt wurde. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(9) Für Wahlen gilt Folgendes: Steht für ein Wahlamt nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere Personen zur Wahl, ist diejenige gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keiner Person erreicht, findet zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, eine Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Änderungen der Richtlinien zur allgemeinen Struktur und Organisation der Untergruppierung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(11) Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung und das Protokoll sind allen Mitgliedern der Untergruppierung in geeigneter Form bekannt zu machen und an die Geschäftsstelle der DGHT zu senden.
(12) Die Erhebung der Rüge gegenüber fehlerhaften Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ebenso wie die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung möglich.
(13) Es steht den Untergruppierungen frei, im Rahmen ihrer Richtlinien zur allgemeinen Struktur und Organisation der jeweiligen Untergruppierung abweichende Bestimmungen zum Abstimmungs- und Wahlverfahren gemäß Abs. (4), (6) und (9) festzulegen.
§ 6 Leitung von Untergruppierungen
(1) Der Leitung einer Untergruppierung gehören mindestens ein Kassenverantwortlicher und eine weitere Person an; zwei Leitungsämter dürfen nur dann gleichzeitig von einer Person ausgeübt werden, wenn die Leitung der Untergruppierung aus mindestens drei Personen besteht.
(2) Die Mitglieder der Leitung einer Untergruppierung müssen ebenso wie Änderungen in der Leitungsstruktur dem Präsidium der DGHT schriftlich benannt werden.
(3) Die Leitung einer Untergruppierung ist an die Vorgaben der DGHT, die ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Leitung der Untergruppierung gebunden. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(b) die Beschlussfassung über die Berufung von weiteren Funktionsträgern innerhalb der Untergruppierung.
(4) Ein Mitglied der Leitung einer Untergruppierung soll an den Beiratssitzungen teilnehmen; für die Teilnahme an den Beiratssitzungen kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, der nicht der Leitung der Untergruppierung angehört, aber Mitglied der DGHT sein muss.
(5) Die Leitung einer Untergruppierung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Leitung im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Mitglieder der Leitung erfolgt als Einzelwahl. Wählbar sind nur DGHT-Mitglieder, die der Untergruppierung angehören, und über die keine rechtskräftige und noch bestehende Vereinsstrafe nach § 5 Abs. (6) Buchstaben b) bis e) der Satzung der DGHT verhängt wurde.
(6) Scheidet ein Mitglied aus der Leitung der Untergruppierung aus, ist die Leitung berechtigt, diese Stelle mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Wahl der Leitung zu besetzen.
(7) Jedes Mitglied des Leitung ist berechtigt, jederzeit Rechenschaft über die Kassenführung zu verlangen.
(8) Sitzungen der Leitung einer Untergruppierung werden von dem damit von der Leitung der Untergruppierung beauftragten Leitungsmitglied oder bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten anwesenden Leitungsmitglied einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform oder telefonisch. Die Einladung hat Ort, Termin und Tagesordnung zu bestimmen. Den Sitzungsteilnehmern sind etwaige Sitzungsunterlagen rechtzeitig zuzustellen.
(9) Die Leitung einer Untergruppierung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Leitung kann jedoch Beschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, telefonisch oder per E-Mail fassen, wenn keines ihrer Mitglieder diesem Verfahren widerspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall die Stimme des gemäß Abs. (8) beauftragten Leitungsmitglieds. Über die Sitzungen der Leitung einer Untergruppierung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und zu archivieren sowie in Kopie an die Geschäftsstelle der DGHT zu senden. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Jedes Mitglied der Leitung erhält eine Abschrift hiervon.
(10) Die Leitung einer Untergruppierung ist verpflichtet, dem Schatzmeister der DGHT jeweils bis zum 31. März einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über die Aktivitäten und die Einnahmen-Ausgaben-Situation hinsichtlich des abgelaufenen Kalenderjahres nach vorgegebenem Muster und mit allen Originalbelegen (die den steuerlichen Anforderungen entsprechen müssen) vorzulegen. Diese Unterlagen sind für steuerliche Überprüfungen notwendig, daher muss ein lückenloser Nachweis für Aufwendungen und Umlagen erbracht werden.
(11) Eine Außenvertretung der DGHT durch Mitglieder einer Leitung einer Untergruppierung findet nur in Ausnahmefällen und mit schriftlicher Sondervollmacht des Präsidiums der DGHT statt.
§ 7 Schriftleitung
Die Schriftleiter der Publikationen einer Untergruppierung sind Mitglieder der Schriftleitung der DGHT und sollen regelmäßig an deren Sitzungen teilnehmen.
§ 8 Kostenumlage
(1) Von den Mitgliedern und Interessenten einer Untergruppierung kann gemäß § 8 Abs. (7) der DGHT-Satzung eine Kostenumlage erhoben werden, die nur kostendeckend sein darf. Die Kostenumlagen von Nichtmitgliedern der DGHT stellen steuerlich Einnahmen aus einem Zweckbetrieb dar. Sie unterliegen der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Beträge werden von der DGHT in der gemeinsamen Steuererklärung mit angegeben und die Steuer beglichen. Sie sind auf Anforderung der DGHT zu erstatten.
(2) Ausgeschlossene, gestrichene oder austretende Mitglieder der DGHT sowie gestrichene und austretende Mitglieder einer Untergruppierung verlieren alle Ansprüche an die jeweilige Untergruppierung; für das laufende Geschäftsjahr bereits gezahlte Kostenumlagen werden nicht erstattet.
§ 9 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen von Untergruppierungen müssen mit Programm unverzüglich nach der Terminierung der Geschäftsstelle mitgeteilt werden. Liegt zwischen der Bekanntgabe des Termins und der Veranstaltung ein Zeitraum von weniger als vier Wochen, ist die Durchführung der Veranstaltung aus versicherungstechnischen Gründen nicht als Veranstaltung der DGHT möglich.
(2) Tagungsberichte von allgemeinem Interesse sollen in einer Publikation der DGHT veröffentlicht werden. Die fachspezifischen Arbeitsgemeinschaften sollen über ihre Aktivitäten regelmäßig in der elaphe berichten.
(3) Alle Mitglieder der DGHT, über die keine rechtskräftige und noch bestehende Vereinsstrafe gemäß § 5 Abs. (6) Buchstaben c) oder d) der Satzung der DGHT verhängt wurde, haben Anspruch auf Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und sonstigen Dienstleistungen der Untergruppierungen. Für die Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienkrankheiten sind diesbezüglich jedoch die Vorgaben des § 8 Abs. (9) der DGHT-Satzung zu beachten.
(4) Die Untergruppierungen dürfen Börsen, Ausstellungen und die Bewirtung während ihrer Veranstaltungen selbst durchführen. Diese Aktivitäten stellen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar und müssen in vollem Umfang versteuert werden. Eine Versteuerung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung der DGHT. Die Beträge sind nach Aufforderung der DGHT zu erstatten (gesetzliche Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer).
(5) Die Untergruppierungen dürfen Dritten den Verkauf von Büchern und Zubehör bei ihren Veranstaltungen auf Namen und Rechnung des Dritten erlauben. Etwaige Provisionszahlungen stellen Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar und müssen in vollem Umfang versteuert werden. Eine Versteuerung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung der DGHT. Die Beträge sind nach Aufforderung durch die DGHT an diese zu erstatten (gesetzliche Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer).
§ 10 Interessenten
(1) Veranstaltungen und Dienstleistungen der Untergruppierungen können auch Nichtmitgliedern (Interessenten) der DGHT zugänglich gemacht werden. Für die Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienkrankheiten sind diesbezüglich jedoch die Vorgaben des § 8 Abs. (9) der DGHT-Satzung zu beachten.
(2) Die Untergruppierungen sollen dafür Sorge tragen, dass Interessenten der DGHT beitreten.
§ 11 Publikationen
(1) Publikationen und Mitteilungsblätter der Untergruppierungen dürfen nur mit Genehmigung des Präsidiums der DGHT erscheinen. Zehn Belegexemplare aller Veröffentlichungen erhält die Geschäftsstelle. Einnahmen aus Werbung in diesen Publikationen stellen Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar und müssen in vollem Umfang versteuert werden. Eine Versteuerung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung der DGHT. Die Beträge sind nach Aufforderung der DGHT zu erstatten (gesetzliche Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer).
(2) Die Untergruppierungen dürfen ihre eigenen und die Publikationen der DGHT verkaufen. Diese Einnahmen fallen steuerlich unter den Zweckbetrieb und müssen in vollem Umfang versteuert werden. Eine Versteuerung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung der DGHT. Die Beträge sind nach Aufforderung der DGHT zu erstatten (gesetzliche Umsatzsteuer).
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Untergruppierungsordnung lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Untergruppierungsordnung unberührt.
(2) Werden Ämter und Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten die Ämter- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.